Satzung des fkks Fachverbandes Kathodischer Korrosionsschutz e. V.
Stand 06/2022

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen fkks Fachverband Kathodischer Korrosionsschutz e. V., nachfolgend fkks genannt.
(2) Der Sitz des fkks ist Esslingen am Neckar.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der fkks ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des fkks
Der fkks verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung. Er hat den Zweck den kathodischen Korrosionsschutz in technischer und technisch-wissenschaftlicher Hinsicht unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit und des Umweltschutzes zu fördern.
(1) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Förderung
(A) von Wissenschaft und Forschung,
(B) der Berufsbildung, einschließlich der Studienhilfe
(C) des Naturschutzes und die Landschaftspflege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetztes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des
Hochwasserschutzes,
(D) des Feuer-, Explosions-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung,
(E) der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
(A) Mitarbeit an einschlägigen Normen auf nationaler und internationaler Ebene, Sammlung, Auswertung und Verbreitung von
technischen und technisch-wissenschaftlichen Kenntnissen, Untersuchungen, Betriebsergebnissen, technisch-statistischen
Unterlagen, Schriften u. ä.,
(B) Anregung und Förderung von technisch-wissenschaftlichen Arbeiten, Entwicklung, Durchführung und Förderung von
Maßnahmen der wissenschaftlichen und beruflichen Bildung und Information, fachliche Zusammenarbeit mit Behörden und
fachliche Beratung von Mitgliedern und anderen,
(C) Zusammenarbeit mit ähnlichen Vereinigungen des In- und Auslandes.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Nicht zu seinen Aufgaben gehört es, werbliche Fragen und Interessen zu bearbeiten bzw. zu vertreten. Insbesondere unterhält er keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und tritt auch nicht selbst als Unternehmer auf. Der fkks verfolgt keine wettbewerbsbeschränkenden Ziele.
(4) Der fkks ist bei seiner Arbeit und Beschlussfassung unabhängig. Bei der Aufstellung des Regelwerkes und der Normen richtet sich die Tätigkeit des fkks nach technisch-wissenschaftlichen Notwendigkeiten.

§ 3 Kuhn-Ehrenmedaille
1) Der fkks stiftet die Kuhn-Ehrenmedaille.
2) Auf Vorschlag des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung über deren Verleihung.
3) Geehrt werden Fachleute mit überragenden Fähigkeiten auf dem Gebiet des kathodischen Korrosionsschutzes für ihr Lebenswerk.
4) Die Verleihung soll zusammen mit der Jahreshauptversammlung erfolgen.
5) Näheres regelt eine Verleihungsordnung.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder sind:
(A) persönliche Mitglieder.
Persönliche Mitglieder können alle am kathodischen Korrosionsschutz Interessierte sein, die die Zwecke des fkks fördern wollen
und
nicht mehr aktiv im Berufsleben stehen,
oder
in Ergänzung zu einer nichtpersönlichen Mitgliedschaft.
(B) nichtpersönliche Mitglieder.
Nichtpersönliche Mitglieder können juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Behörden, Institute und Unternehmen werden sowie Einrichtungen sein, die in der Lage sind, die Zwecke des fkks zu fördern.
(C) Ehrenmitglieder.
(2) Die Aufnahme ist bei der Geschäftsführung schriftlich zu beantragen.
(3) In begründeten Fällen kann der Vorstand der Aufnahme widersprechen.
(4) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. Dieses Begehren muss schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung des Vorstandes bei der Geschäftsführung des fkks vorgebracht werden.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Dann werden das von der Mitgliederversammlung festgelegte Aufnahmeentgelt und der erste Mitgliedsbeitrag in Höhe eines vollen Jahresbeitrags fällig.
(6) Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes hervorragende Fachleute und andere um die Förderung des fkks besonders verdiente Personen ernennen.
(7) Die Mitgliedschaft kann mit dreimonatiger Frist zum 31.12. eines jeden Jahres durch eingeschriebenen Brief bei der Geschäftsführung gekündigt werden.
(8) Durch Beschluss des Vorstandes können Mitglieder aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aus dem fkks ausgeschlossen werden.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
(A) grobe Verletzung von Mitgliederpflichten,
(B) Schädigung der Interessen des fkks,
(C) Nichtzahlung von Beiträgen und Umlagen trotz Mahnung.
(9) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(10) Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung des Vorstandes bei der Geschäftsführung des fkks erfolgen.
(11) Die aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Rechte erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft.
(12) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem fkks.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen berechtigt und ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
(2) Zu Ämtern innerhalb des fkks sind nur persönliche Mitglieder, Ehrenmitglieder oder persönlich benannte Betriebsangehörige von nichtpersönlichen Mitgliedern wählbar.
(3) Die Mitglieder haben den fkks zur Erreichung seines Zweckes zu unterstützen und seine Tätigkeit zu fördern.
Jedes Mitglied ist berechtigt:
(A) vom fkks herausgegebenes Informations- und Werbematerial weiterzuverbreiten und zu benützen.
(B) den Vermerk Mitglied des fkks Fachverbandes Kathodischer
Korrosionsschutz e. V. zu führen.
(4) Ämter innerhalb des fkks werden, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ehrenamtlich wahrgenommen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, insbesondere darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 6 Beiträge und Mittelverwendung
(1) Die Mitglieder haben Beiträge und Umlagen zu zahlen. Über ihre Höhe und die Art der Erhebung beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 7 Organe
Organe des fkks sind:
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand,
(3) die Geschäftsführung.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des fkks wird jedes Jahr vom Geschäftsführer einberufen und möglichst im ersten Halbjahr des Kalenderjahres abgehalten.
(2) Der Geschäftsführer hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
(A) wenn die Interessen des fkks es erfordern,
(B) wenn eine Minderheit von Mitgliedern, die mindestens den zehnten Teil aller Stimmen betragen, dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
(3) Die Abhaltung der Mitgliederversammlung im virtuellen Raum oder durch elektronische Kommunikation ist zulässig. Sämtliche oder einzelne Rechte können ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausgeübt werden.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung dem Geschäftsführer.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
(A) die Wahl des Vorstandes,
(B) die Wahl der Rechnungsprüfer,
(C) die Entlastung des Vorstandes, des Geschäftsführers und des Kassiers auf der Basis der vom Vorstand festgestellten
Jahresabschlüsse,
(D) die Festsetzung und Art der Erhebung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
(E) die Änderung der Satzung,
(F) die Ehrungen,
(G) den Ort und das Datum der nächsten Mitgliederversammlung,
(H) und in den sonst in dieser Satzung ausdrücklich vorgesehenen Fällen.
(6) Der Geschäftsführer hat zur Mitgliederversammlung mindestens einen Monat vor der Versammlung durch Veröffentlichung der Tagesordnung in Rundschreiben einzuladen.
(7) Anträge von Mitgliedern, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, müssen mindestens
zwei Wochen vor der Versammlung der Geschäftsführung schriftlich mitgeteilt werden.
(8) Anträge zur Änderung der Satzung können
(A) durch den Vorstand,
(B) von einer Minderheit von Mitgliedern gestellt werden, wenn diese mindestens den zehnten Teil aller Stimmen vertritt.
Die Anträge müssen spätestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsführung schriftlich eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern spätestens einen Monat vor der Versammlung in derselben Form mitzuteilen, in der die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt.
(9) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder sowie der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen beschlussfähig.
(10) Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Versammlungen im virtuellen Raum oder durch elektronische Kommunikation erfolgt die Abstimmung offen.
(11) In der Mitgliederversammlung haben die persönlichen Mitglieder, die nicht persönlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder jeweils eine Stimme.
(12) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben.
(13) Zu Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens dreiviertel der Stimmen erforderlich.
(14) Bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht.
(15) Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so ist die Wahl in der gleichen Versammlung zu wiederholen; bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(16) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verband nach § 26 BGB jeweils allein.
(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet mit der Mitgliederversammlung, in der ihre Nachfolger gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Zur Vorbereitung der Wahl des Vorstandes wird ein Wahlausschuss gebildet. Der Wahlausschuss stellt eine Vorschlagsliste mit Kandidaten für die Wahl auf, aus der die Wahl getroffen werden muss.
(4) Wählbar sind nur persönliche Mitglieder, Ehrenmitglieder oder persönlich benannte Betriebsangehörige von nichtpersönlichen Mitgliedern. Zur Wahl sollen nur Fachleute des kathodischen Korrosionsschutz vorgeschlagen werden.
(5) Die Wahl erfolgt nach einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Wahlordnung, die der Wahlausschuss vorschlägt.
Bei Versammlungen im virtuellen Raum bzw. durch elektronische Kommunikation erfolgt die Abstimmung offen.
(6) Der Vorstand
(A) bestimmt die Richtlinien der Vereinstätigkeit,
(B) entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern und die Beendigung der Mitgliedschaft,
(C) leitet die Versammlungen,
(D) schlägt der Mitgliederversammlung die Kandidaten der Ehrungen vor,
(E) bestellt den Geschäftsführer und beruft ihn ab.
(8) Die Einberufung von Sitzungen des Vorstands ist form- und fristlos möglich.
(9) Die Sitzungen des Vorstandes leitet der 1. Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind.
(10) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(11) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor dem Ende seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bleibt das verbliebene Mitglied des Vorstandes bis zur Neuwahl beschlussfähig.
(12) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Geschäftsführung
(1) Der fkks richtet an seinem Sitz eine Geschäftsführung ein, deren Leitung einem Geschäftsführer übertragen wird, der Mitglied im fkks ist.
(2) Die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers obliegen dem 1. und 2. Vorsitzenden.
(3) Die Geschäftsführung führt ihre Aufgaben im Rahmen von Gesetz und Satzung nach einer vom Vorstand genehmigten Geschäftsordnung aus. Für den Abschluss von Verträgen ist der Geschäftsführer zuständig.
Er vertritt den Verband nach § 26 BGB allein. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(4) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung teil.

§ 11 Jahresabschluss
(1) Den Jahresabschluss hat die Geschäftsführung dem Vorstand jährlich zur Feststellung vorzulegen, in jedem Falle so rechtzeitig, dass dieser ihn in die dem Geschäftsjahr folgende nächste ordentliche Mitgliederversammlung zur Genehmigung einbringen kann.
(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses hat durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer zu erfolgen.
Falls die Rechnungsprüfer während ihrer Amtsperiode ausfallen oder durch sonstige Umstände an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert sein sollten, wird eine Ersatzperson vom Vorstand bestimmt.

§ 12 Auflösung des fkks
(1) Die Auflösung des fkks kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zweidrittel aller Stimmen vertreten sind.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des fkks oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, tritt der fkks in Liquidation. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren. Nach Abzug der laufenden Verbindlichkeiten wird das verbleibende Vermögen des fkks im Einvernehmen mit dem Finanzamt dem Deutschen Roten Kreuz übergeben.

§ 13 Vollzugsbestimmung
Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 22.06.2022 beschlossen. Sie tritt damit an die Stelle der bisherigen Satzungen, datiert mit 17.01.1964, 17.04.1973, 25.04.1985, 18.04.2007, 18.04.2008 und 19.05.2010.


 

 
09.07.2025 19:59